Gründe: Der am 8.Mai 1956 geborene Werkzeugmacher Franz A wurde des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. und des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Der am 8.Mai 1956 geborene Werkzeugmacher Franz A wurde des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien, in Niederkreuzstett... mehr lesen...