Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (II.), gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.) und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) Gegen diesen Bescheid wurde fris... mehr lesen...