Norm: StGB §28 CbStGB §146 FStGB §147 Abs1 Z1StGB §241a Abs1StGB §241b
Rechtssatz: Mit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241b StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweig... mehr lesen...