Norm: StGB §240 StGB § 240 heute StGB § 240 gültig ab 01.01.1975
Rechtssatz:
Das Risiko mangelnder Effizienz der zur Beseitigung der Gefahr unternommenen Schritte trägt der Täter.
Entscheidungstexte 11 Os 92/84 Entscheidu... mehr lesen...