Entscheidungen zu § 222 StGB

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Tirol 2008/04/22 2007/23/0996-1

Rechtssatz: Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde durch die Verurteilung des Beschuldigten wegen des Vergehens der versuchten Tierquälerei gemäß § 15 und § 222 Abs 1 Z 1 StGB aber auch bereits der Tatbestand der Beunruhigung von Wild im Sinne des § 42 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 miterfasst. Gedanklich ist beim hier vorliegenden Sachverhalt eine Tierquälerei ohne Beunruhigung des Wildes nicht möglich und ist daher eine Beunruhigung vom Wild als Nebenerscheinung d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 22.04.2008

RS UVS Oberösterreich 1994/07/04 VwSen-230238/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Zwischen den Tatbildern der Tierquälerei iSd § 1 Abs. 1 OöTierschG und iSd § 222 Abs. 1 StGB besteht nur insofern ein Unterschied, als hinsichtlich letzterem die "Rohheit" ein Tatbildmerkmal darstellt und der Gerichtstatbestand stets vorsätzliches Handeln erfordert, während für eine Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit hinreicht; § 222 StGB stellt sohin das speziellere Delikt dar. Hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Spezialität im engeren Sinn, sondern bloß um ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.07.1994

RS UVS Oberösterreich 1994/06/23 VwSen-230226/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Tierquälerei iSd § 1 OöTierschG setzt die Mißhandlung eines Tieres mit einiger Intensität voraus. Die Zufügung von erheblichen Schmerzen oder Leiden ist jedoch dann nicht strafbar, wenn dieser Einsatz von Gewalt gegen das Tier einem vernünftigen oder berechtigten Zweck dient, wie zB der maßvolle Einsatz einer Peitsche oder eines Stockes, um eine zumutbare Arbeitsleistung oder Gehorsam zu erzielen bzw. erzieherische Maßnahmen zu setzen. Das einhändige Hinschlagen mit einer Schne... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 23.06.1994

RS UVS Vorarlberg 1992/05/25 1-064/91

Rechtssatz: Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach §90 Abs1 StVO hat die Verwaltungsbehörde davon auszugehen, daß keine gerichtlich strafbare Handlung, aber allenfalls eine subsidiäre Verwaltungsübertretung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, 5. Auflage, S 347). Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Übertretung des §18 Abs1 litb des Tierschutzgesetzes liegt auch dann vor, wenn lediglich die strafrechtlich qualifizierten Tatbest... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 25.05.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/09/24 VwSen-230004/5/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VfSlg 8136/1977; VfSlg 5649/1967; BGHSlg 1070 A/1936; VfSlg 10597/1985; VwSlg 9366 A/1977; VwSen-230001 vom 21.5.1991 Rechtssatz: Beschlagnahme als verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens; Verpflichtung des Eigentümers bei der Tierhaltung - Auswahlverschulden. Artgemäße Haltung. Tierversuch - Begriff - extensive Auslegung. Genehmigungspflicht von Tierversuchen bei Nachweis von fachlicher Eignung schränkt Wissenschaftsfreiheit des Halt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.09.1991

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