Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mag. Karl N***** jeweils mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 StGB (II), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III), mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB (IV und V) sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs vo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I A und B des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (II) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß ... mehr lesen...