Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marko R***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marko R***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz ... mehr lesen...