Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irfan A***** des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irfan A***** des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er im November 2009 in Wien den Sadik Ar***** zur Übergabe der Schlüssel zu einem Lokal zu nötigen versucht, indem er ihm über einen Mittelsmann ankündigte, dass er ihn widrigenfalls „umbringt“. ... mehr lesen...