IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn S. N., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem durch das Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. VGW-02/013/24669/2014 noch unerledigten Teil, nämlich betreffend die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 05.04.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion ... mehr lesen...