Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Klagenfurt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in ein... mehr lesen...