Entscheidungsgründe: Die Kläger, die Devisenausländer sind, verlangen von den Beklagten, mit denen sie im Jahre 1975 Verträge über die Übernahme der Anteile an der "N*** MBH" (N***) geschlossen und dafür mit Scheck 198.983 DM gezahlt haben, diesen Betrag samt 5 % Zinsen seit 7. August 1979 zur ungeteilten Hand zurück (Hauptbegehren) bzw. den gerichtlichen Erlag dieses Betrages (Eventualbegehren). Sie stützten ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß die vereinbarte Frist zur Erl... mehr lesen...
Norm: ABGB §897 DevG §11 ABGB § 897 heute ABGB § 897 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Genehmigung der Österreichische Nationalbank stellt keine echte Bedingung, sondern eine sogenannte Rechtsbedingung dar die das genehmigungspflichtige Geschäft aufschiebend bedingt macht.
... mehr lesen...