Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 BTVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2005/2/17 8Ob113/04g, 9Ob50/11k, 3Ob123/13d, 4Ob3/14s, 3Ob225/17k, 6Ob173/18m

Norm: BTVG §10 Abs1BTVG §13 Abs2BTVG §14
Rechtssatz: Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wes... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.02.2005

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