Norm: ABGB §6nöGVG §2 Abs2
Rechtssatz: Diese Ausnahmebestimmung ist nicht einschränkend auszulegen, sondern ist vielmehr im Rahmen ihres engeren Zwecks dabei auch einer ausdehnenden Auslegung zugänglich. Entscheidungstexte 5 Ob 95/94 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 95/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...