Norm: AnfO §4 KO §32 AnfO Art. 18 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Ob jemand naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, ist nach jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde (hier: Scheidungsvergleich).
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