Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Lieferantin für „Repromaterial“, das etwa zum Einbau in Autohebebühnen und Bagger bestimmt ist. Seit den 70-er Jahren des 20. Jahrhunderts belieferte sie ein slowenisches Unternehmen, an dem Walter W***** als Gesellschafter beteiligt war. Bis 11. Mai 1995 waren aus diesen Lieferungen Forderungen der klagenden Partei von 500.000 DM und für Lieferungen an eine andere Gesellschaft solche von 200.000 DM bis 300.000 DM aufgelaufen. Walter W***... mehr lesen...