Die klagende Bank hat vollstreckbare Forderungen gegen Eduard S. Die Beklagte ist die Schwester dieses Schuldners. Mit dem in Notariatsaktform errichteten Vertrag vom 2. 4. 1981 übertrug der Schuldner der Beklagten seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft KG D aus dem urkundlich ausgewiesenen Rechtsgrund der Schenkung. Mit der am 13. 1. 1982 eingebrachten Klage ficht die Klägerin den Schenkungsvertrag wegen Benachteiligungsabsicht (im besonderen aus dem Gründe: des § 2 Z 3 AnfO), darü... mehr lesen...