Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 4.2.2015, Zahl: xxx (Ernennungsbescheid vom xxx, Zahl: xxx), mit welchem die Leiterstelle an der Volksschule xxx besetzt wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unb... mehr lesen...