Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 LDG 1984

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/18 93/12/0097

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist die Hauptschule A. Mit Beginn des Schuljahres 1991/92 wurde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der "Schulverbund Graz-West" eingerichtet, der aus einer Kombination von AHS und Pflichtschulen besteht. Die Beschwerdeführerin unterrichtet seitdem im Rahmen dieses Schulverbundes am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium K; diese Schul... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.02.1994

RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0097

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §39;LDG 1984 §22 Abs1;
Rechtssatz: Die personalrechtliche Maßnahme des § 22 Abs 1 LDG 1984 ist trotz bestehender Unterschiede mit der Dienstzuteilung des § 39 BDG 1979 vergleichbar. Anders als nach § 22 Abs 2 LDG 1984 oder § 39 BDG, nach denen zeitlich begrenzt eine Dienstzuteilung auch gegen den Willen des Beamten vorgenommen werden kann, is... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.02.1994

RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0097

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §39;LDG 1984 §22 Abs1;LDG 1984 §22 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Entscheidend für die Frage, ob an die Stelle der Dienstleistung an der Stammdienststelle vorübergehend eine andere Dienststelle tritt, ist die tatsächliche organisatorische Stellung des Landeslehrers; dh ob der Lehrer seine Unterichtserteilung tatsächlich noch in die Organisation seiner ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.02.1994

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