Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann F G waren Gesellschafter und Geschäftsführer der F G GmbH. Unbestritten ist, dass die Gesellschaft im Juli 2000 einen Kredit aufnahm, für den sich F G als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB verpflichtete. Auf Grund der Pfandurkunde vom 11. August 2000 verpfändeten F G und die Beschwerdeführerin eine ihnen jeweils zur Hälfte gehörende Liegenschaft und F G weitere in seinem Eigentum stehende Liegenschaften zur Sicherstellung aller Forderu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §5 Abs1;BewG 1955 §5 Abs2;BewG 1955 §6 Abs1;BewG 1955 §6 Abs2;ErbStG §19;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/16/0036
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2006/16/0032 E 7. September 2006
Rechtssatz: Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedin... mehr lesen...