Für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausmaß von ca. 261 ha war zum 1. Jänner 1992 ein Einheitswert in Höhe von 26.000 S festgestellt worden. Der Berechnung des Einheitswertes waren fortwirtschaftlich genutzte Flächen von ca. 45 ha (bewertet unter Ansatz eines Hektarsatzes von 300 S mit 13.433 S), Alpen von ca. 130 ha (bewertet mit 12.997 S) und unproduktive Flächen von ca. 86 ha (bewertet mit null S) zugrunde gelegt worden. Mit Feststellungs... mehr lesen...
In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. Jänner 1988 gab die Beschwerdeführerin betreffend ihren Betrieb EZ. 92 KG. G. die Gesamtfläche mit 5,2106 ha an. Davon entfielen der Erklärung zufolge auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Neuaufforstungen landwirtschaftlicher Grenzertragsböden, nicht älter als 40 Jahre) 3,4761 ha und auf Niederwald (Moor und Sumpf) 1,7345 ha. In der Erklä... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §46 Abs4;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Die Anordnung in § 46 Abs 4 BewG, wonach bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrundezulegen sind, richtet sich an den Verordnungsgeber (den Bundesminister für Finanzen), der die genannten, in de... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §46 Abs4; BewG 1955 § 46 heute BewG 1955 § 46 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012 BewG 1955 § 46 gültig von 30.12.1987 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987 ... mehr lesen...