Entscheidungen zu § 16 Abs. 1 BewG 1955

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 90/16/0204

Mit Beschluß vom 13. Juni 1990 bewilligte das Bezirksgericht Döbling auf Grund des vor demselben Gericht abgeschlossenen Vergleiches vom 9. Jänner 1990 in der EZ 1029, KG X, die Einverleibung des Pfandrechtes für die monatliche Unterhaltsrentenforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von S 39.000,-- im Range einer ebendort angemerkten Rangordnung. Mit Zahlungsauftrag vom 10. August 1990 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Döbling der Beschwerdeführerin hiefür neben einer... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.02.1993

RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0204

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht20/11 Grundbuch27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §936;BewG 1955 §15 Abs2;BewG 1955 §16 Abs1;EheG §74;EheG §75;EheG §77;GBG 1955 §14 impl;GGG 1984 §26 Abs2;
Rechtssatz: § 16 BewG stellt auf die Lebensdauer der berechtigten Personen und sohin nicht auf andere Umstände wie etwa Beendigung bzw Einschr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.02.1993

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