Entscheidungen zu § 83a Abs. 3 GehG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 98/12/0494

Der im Jahre 1940 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 1998 als Bezirksinspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Wegen der Versetzung in den Ruhestand veranlasste die belangte Behörde im Hinblick auf § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 Erhebungen über die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 1973 bis 31. Mai 1986 monatlich erbrachten "Gefahrenstunden" im Exekutivdienst. Die von der Justizanstalt Graz-Jakomini verfasste t... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.04.2002

RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0494

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GefährdungsvergütungsV Justiz 1992;GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;GehG 1956 §74a idF 1992/314;GehG 1956 §82 idF 1994/550;GehG 1956 §83a Abs3 idF 1997/I/138;
Rechtssatz: § 83a Abs. 3 GG geht - wie sich insbesondere aus dem im zweiten Satz vorgesehenen Beobachtungszeitraum ergibt - von einer zeitraumbezogenen Betrachtung aus. Der Verweis auf § 74a bezieht sich daher eindeutig auf d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.04.2002

RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0494

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §83a Abs3 idF 1997/I/138;
Rechtssatz: Nach seinem eindeutigen Wortlaut zählt § 83a Abs. 3 GG zur Dienstzeit im Exekutivdienst jeden (einzelnen) Monat, für den eine Vergütung für eine besondere Gefährdung gebührte, deren Höhe (ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes) mindestens 7,31 von Hundert des Gehaltes der Gehal... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.04.2002

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