Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landespolizeidirektors (im Folgenden: belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 145b Abs. 1 BDG 1979 und § 76 Abs. 3 GehG beginnend mit Beendigung seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter mit 01.06.2010, bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD OÖ) eing... mehr lesen...