Entscheidungen zu § 61 Abs. 9 GehG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/12/0044

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er unterrichtet an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt X. Im Schuljahr (SJ) 1995/96 bezog der Beschwerdeführer eine laufende Mehrdienstleistungs (MDL)-Vergütung. Wegen seiner Teilnahme an einem vom Pädagogischen Institut des Bundes in Y veranstalteten Seminar in Japan erteilte der ?eschwerdeführer in der Zeit von Dienstag, dem 24. Oktober,... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.01.2000

RS Vwgh 2000/1/26 99/12/0044

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §61 Abs1;GehG 1956 §61 Abs10 idF 1995/297;GehG 1956 §61 Abs11 idF 1995/297;GehG 1956 §61 Abs9 idF 1995/297;
Rechtssatz: Die Vergütung für dauernde Mehrleistungen nach § 61 Abs 1 GehG ist gemäß § 61 Abs 9 GehG für die Zeit einer nach Abs 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung für den gesamten Zeitraum vom ersten Tag, an dem für den verhinderten Lehrer ein anderer Lehrer mit... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.01.2000

RS Vwgh 2000/1/26 99/12/0044

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §61 Abs10 idF 1995/297;GehG 1956 §61 Abs11 idF 1995/297;GehG 1956 §61 Abs9 idF 1995/297;
Rechtssatz: § 61 Abs 11 GehG regelt nur die Frage, wie zu beurteilen ist, ob das Unterbleiben der Unterrichtserteilung länger als einen Kalendertag gedauert hat, was Voraussetzung für die Einstellung der dauernden Mehrdienstleistung nach § 61 Abs 10 ist, nicht aber auch die Frage, fü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.01.2000

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