Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Am 26.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine nicht näher quantifizierte Minderung des "Benützungsentgeltes" der ihm mit Wirkung vom 01.12.1990 zur Verfügung gestellten Naturalwohnung, XXXX in XXXX. Begründend führte der Beschwerdeführer an, es habe extrem lärm - und staubintensive Abbrucharbeiten wenige Meter entfernt gegeben. Weiters habe es in der Nacht vom Samstag, 09.03.2013 auf Sonntag 10.03.201... mehr lesen...