Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 1025; 14 Ob A 501/87, 14 Ob A 502/87 und 9 Ob A 504/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfä... mehr lesen...