Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 26.07.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid vom 20.05.2015, Zl. P6/31979/2015, wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) idF BGBl. I 32/2015 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2016, W129 2114021-1/3E, wurde der Bescheid vom 20.05.2015 ersatzlos aufgehoben. Mit im
Spruch: genannten Bescheid vom 12.01.20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.2. Mit Schreiben vom 30.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. I.3. Mit Bescheid der belangten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.08.2013 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mit Bescheid vom 16.06.2015, Zl. P6/31979/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück und sprach aus, dass sein Antrag auf Nachzahlung von Bezügen als unbegründet abzuwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2010 einen Antrag Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und ergänzte diesen am 15.10.2010. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2010 bzw. vom 15.10.2010 mit Bescheid vom 15.07.2015, Zl. P6/224249/1/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 (und 3) Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.... mehr lesen...