Entscheidungsgründe: Die Kläger sind als Dienstnehmer der Beklagten (und zwar mit Ausnahme des Erstklägers als Arbeiter) in der Saline Ebensee beschäftigt. § 16 der Betriebsvereinbarung für die Arbeiter der Saline Ebensee hat folgenden Wortlaut: "Dem Arbeiter gebührt eine Haushaltszulage, deren Anspruchsvoraussetzungen sich nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Bestimmungen richten. Die Höhe der monatlichen Haushaltszulage beträgt für den verheirateten Arbeite... mehr lesen...
Norm: ABGB §1437GehG 1956 §13a
Rechtssatz: Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §4GehG 1956 §13a
Rechtssatz: Auch zu unrecht ausgezahlte Haushaltszulagen fallen unter § 13 a GehG 1956. Gutgläubiger Empfang? Entscheidungstexte 4 Ob 42/69 Entscheidungstext OGH 15.07.1969 4 Ob 42/69 Veröff: JBl 1970,47 = Arb 8645 = SozM ID,733 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059... mehr lesen...