Begründung: Der Beklagte war ab 22. 3. 1993 bei der Klägerin als Geschäfts- und Verkaufsleiter tätig, seit 1. 2. 1996 als Prokurist. Im Jahr 1999 betrug sein monatliches Bruttogehalt ATS 58.682 zuzüglich des Sachbezugwerts von ATS 6.038 für die Privatnutzung des Dienstwagens. In den Jahren 2000 und 2001 bezog er ein monatliches Bruttogehalt von ATS 61.142; der Sachbezugwert betrug weiterhin ATS 6.038. Eine gesonderte Entlohnung von Überstunden war nicht vorgesehen. Im Unternehmen ... mehr lesen...
Begründung: Zum Rekurs: Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei. Den daraufhin gestellten Antrag des Beklagten, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, wies das Berufungsgericht zurück. Einer Abänderung des Ausspruchs üb... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da es sich vorliegenden Falls nicht um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt - es ist unstrittig, dass der Beklagte selbst gekündigt hat - ist die ordentliche Revision nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht zulässig. Es geht vorliegenden Falls lediglich um die Frage, ob der Beklagte unredlich war und eine irrtümlich erhaltene Abfertigungszahlung nicht gutgläubig verbrauchen, sondern zurückzahlen mus... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, so können sie lediglich im Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden (SZ 11/86 uva). Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages auch nur zweifeln musste (4 Ob 108/81 = DRdA 1983, 178 [Wocker] = ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Rahmen eines zwischen den Streitteilen anhängigen Unterhaltsverfahrens verpflichtete das Erstgericht den nunmehrigen Kläger zusätzlich zu den von ihm zu tragenden Kosten der Ehewohnung zur Leistung einstweiligen Unterhaltes von 27.200 S monatlich an die Beklagte (einstweilige Verfügung vom 24. 1. 1992, 7 C 61/91t-20 des Bezirksgerichtes Hietzing). Das Urteil im Hauptverfahren erging am 18. Jänner 1995. Es setzte - zusätzlich zu den vom Unterhaltsschuldn... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der mit der Beklagten am 12.10.1973 die Ehe geschlossen hatte, wurde unter Berücksichtigung einer Änderung im Rechtsmittelverfahren auf Grund eines Antrags, den die Beklagte am 20.5.1987 im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe gestellt hatte, mit einstweiliger Verfügung vom 19.6.1987 schuldig erkannt, der Beklagten ab 20.5.1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Die Ehe der Streitteile wurde mit Wirkung vom 12.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind als Dienstnehmer der Beklagten (und zwar mit Ausnahme des Erstklägers als Arbeiter) in der Saline Ebensee beschäftigt. § 16 der Betriebsvereinbarung für die Arbeiter der Saline Ebensee hat folgenden Wortlaut: Die Kläger sind als Dienstnehmer der Beklagten (und zwar mit Ausnahme des Erstklägers als Arbeiter) in der Saline Ebensee beschäftigt. Paragraph 16, der Betriebsvereinbarung für die Arbeiter der Saline Ebensee hat folgenden Wortlaut: "... mehr lesen...
Norm: ABGB §1437 GehG 1956 §13a ABGB § 1437 heute ABGB § 1437 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 1437 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2018
Rechtssatz: Der gute Glaube (die Redlichkeit) be... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §4GehG 1956 §13a
Rechtssatz:
Auch zu unrecht ausgezahlte Haushaltszulagen fallen unter § 13 a GehG 1956. Gutgläubiger Empfang? Auch zu unrecht ausgezahlte Haushaltszulagen fallen unter Paragraph 13, a GehG 1956. Gutgläubiger Empfang?
Entscheidungstexte 4 Ob 42/69 Entscheidungstext OGH 15.07.1969 4 Ob 42/69 Veröff: JBl 1970,47 = Arb 8645 = SozM I... mehr lesen...