Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.03.2012 wurde der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Mit Bescheid vom 01.03.2012 wurde der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Am 30.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid bezüglich (1) Gehaltsstufe und nächster Vorrückung, (2) Stellungnahme, weshalb keine Vordienstzeiten bzw. nur im geringen Au... mehr lesen...