Ihr Antrag stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil vom 5. Dezember 2013 des EuGH, Rechtssache Salzburger Landeskliniken (SALK), C-514/12, dass die bisherige Regelung des Landes Salzburg zum Vorrückungsstichtag als unionsrechtswidrig erklärte, wodurch sich weitere Auswirkungen auf das Bundesdienstrecht ergeben sollten. Die im Verfahren gegen das Land Salzburg angewandte Regelung sah vor, dass sämtliche Vordienstzeiten nur zu 60% angerechnet wurden, während Zeiten beim Land Salzburg zur ... mehr lesen...