Norm: HGB §429 Abs2UGB §429 Abs2
Rechtssatz: § 429 Abs 2 UGB dient dazu, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu muss das Risiko jedoch für den Frachtführer erkennbar sein. Nicht auf § 429 Abs 2 UGB berufen kann sich der, dem auch ohne entsprechende Angaben der ... mehr lesen...