Norm: AGBKr Pkt9 Abs2HGB §396 Abs2UGB §396 Abs2
Rechtssatz: Hat der Kunde einer Bank die Anschaffungskosten der Wertpapiere als Kaufpreis zu entrichten, bleibt insoweit für die Anwendung der den Aufwandersatz im Kommissionsgeschäft regelnden Bestimmungen (§ 396 Abs 2 HGB [UGB]; Punkt 9 Abs 2 AGBKr) kein Raum. Entscheidungstexte 2 Ob 31/07h Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob ... mehr lesen...