Entscheidungen zu § 33 Abs. 2 UGB

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidBeschwerde 2015/7/16 DSB-D122.349/0004-DSB/2015

GZ: DSB-D122.349/0004-DSB/2015 vom 16.7.2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschw... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidBeschwerde | 16.07.2015

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