Entscheidungsgründe: Der Vater der Klägerinnen verstarb am 23. 5. 1995. Er hatte seine Ehegattin Gertrud (die nicht Mutter der Klägerinnen ist) zur Alleinerbin eingesetzt und seine drei Töchter aus erster Ehe auf den Pflichtteil beschränkt. Im Verlassenschaftsverfahren wurde folgendes Hauptinventar errichtet: "Aktivum 1) Liegenschaften Hälfteanteil in EZ 484 GB 81101 Aldrans S 2,272.500,-- 2) Guthaben bei der Raiffeisenbank Igls und Umgebung Konto Nr. 331.637 ... mehr lesen...