Entscheidungen zu § 98 ABGB

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RS UVS Kärnten 2012/12/27 KUVS-1531/13/2012

Rechtssatz: Vorliegend hat die Berufungswerberin ihren Ehemann, einen ukrainischen Staatsangehörigen, in ihrem Betrieb ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und beruft sich auf dessen eheliche Mitwirkungsverpflichtung nach § 90 ABGB, welchen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entgegenstehen würden. Dazu ist auszuführen, dass der, entsprechend seiner Verpflichtung nach § 90 ABGB, im Erwerb mitwirkende Ehegatte nach § 98 ABGB auch Anspruch auf angemessene Abgeltung sei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.12.2012

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