Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in*****. Die erstbeklagte Partei ist Mit- und Wohnungseigentümerin zu 867/7218 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum am gesamten, sich über alle vier Stiegen des Hauses erstreckenden Erdgeschoß sowie an einem Teil des Kellergeschosses untrennbar verbunden ist. Das Objekt der Erstbeklagten weist eine Gesamtnutzfläche von 1.278,9 m**2 auf. Im Wohnungseigentumvertrag des Jahres 1977... mehr lesen...