Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte ist Eigentümerin und Halterin eines bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKWs Steyr Fiat 131. Der Zweitbeklagte, der sich im Besitze einer aufrechten Lenkerberechtigung befand, hatte sich einige Tage vor dem 24.11.1990 das Fahrzeug von der Erstbeklagten geliehen. Er war der Erstbeklagten weder als trunksüchtig noch aus anderen Gründen als unzuverlässig bekannt. Die Erstbeklagte verbot dem Zweitbeklagten, das Fahrzeug einem Drit... mehr lesen...