Die Klägerin begehrt die Verurteilung ihres Ehemannes, alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, damit (seine Freundin) Johanna H das "eheliche Wohnhaus" in U sofort verläßt und nicht wieder betritt, und alles zu unterlassen, was das Betreten und Bewohnen des Hauses durch Johanna H ermöglichen könnte, insbesondere diese in das eheliche Wohnhaus mitzunehmen und ihr den Zutritt oder Aufenthalt in dem Haus zu gestatten. Das Begehren wurde damit begrundet, daß der Beklagte, der mit... mehr lesen...
Die Streitteile sind verheiratet. Der Kläger begehrt die Fällung des Urteiles, die Beklagte sei schuldig, ihm einen sperrbaren Schlüssel für die Eingangstür der näher beschriebenen Ehewohnung in Linz A-Straße zu übergeben. Er brachte vor, er habe am 1. August 1980 feststellen müssen, daß an der Ehewohnung von der Beklagten ein anderes Schloß angebracht worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die für eine Urlaubsreise notwendigen Kleidungsstücke aus der Ehewohnung zu holen. Bedin... mehr lesen...