Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den auf das Verbot nachteiliger Verfügungen über die Ehewohnung gerichteten Sicherungsantrag der Frau im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur abgewiesen. Nach Lehre und Rechtsprechung fehlt die Anspruchsvoraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn eine ausreichende Ersatzwohnung zur Verfügung steht (SZ 54/37 uva; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 97 mwN). § 97 ABGB schützt d... mehr lesen...