Entscheidungen zu § 939 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1981/1/15 7Ob67/80

Der Beklagte verschuldete am 22. Oktober 1978 mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW im alkoholisierten Zustand (Blutalkoholgehalt 1.66%) einen Verkehrsunfall, bei dem Stefanie P verletzt wurde. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte mit Urteil den Bezirksgerichtes Gmunden vom 13. Dezember 1978, GZ 4 U 1793/78- 5, rechtskräftig wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 2) StGB verurteilt. Als Haftpflichtversicherer des Bekla... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.01.1981

TE OGH 1957/10/23 3Ob415/57

Maria K. starb unter Hinterlassung mehrerer letztwilliger Verfügungen. In einem Teil dieser Verfügungen wurde hinsichtlich des überwiegenden Nachlasses zugunsten der Maria M., in einem anderen Teil zugunsten der Margarethe Sch. verfügt. Dabei dürfte die nicht datierte Verfügung, worin Maria M. als Erbin eingesetzt ist, im Juli 1956 entstanden und daher die letzte sein. Es gaben daraufhin a) Maria M. auf Grund des Testamentes vom Juli 1956, b) Margarethe Sch. auf Grund der Testamente v... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.10.1957

RS OGH 1957/10/23 3Ob415/57, 1Ob237/72

Norm: ABGB §939ABGB §1278
Rechtssatz: Eine Verzichtserklärung eines erbserklärten Erben zugunsten anderer ist als Erbschaftsschenkung anzusehen; dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Erbrecht des Verzichtenden bestritten war. Entscheidungstexte 3 Ob 415/57 Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 415/57 Veröff: EvBl 1958/3 S 18 = SZ 30/64 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.10.1957

RS OGH 1956/10/17 7Ob527/56

Norm: ABGB §767ABGB §939
Rechtssatz: Verzicht auf einen noch nicht erhobenen Pflichtteilsanspruch. Entscheidungstexte 7 Ob 527/56 Entscheidungstext OGH 17.10.1956 7 Ob 527/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015372 Dokumentnummer JJR_19561017_OGH0002_0070OB00527_5600000_001 mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.1956

RS OGH 1955/12/7 1Ob688/55

Norm: ABGB §922ABGB §939ABGB §1435
Rechtssatz: Wollte man § 1435 ABGB neben den Vorschriften über die Gewährleistung anwenden, so würden die Gewährleistungsregeln und insbesondere die Normen über die Befristung der Gewährleistungsansprüche sowie vor allem auch die Vorschrift des § 929 ABGB ihren Anwendungsbereich verlieren. Entscheidungstexte 1 Ob 688/55 Entscheidungstext OGH 07.12.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.12.1955

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