Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde am 18. 7. 2000 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 4.500 ATS (327,03 EUR) an die Klägerin; dieser Betrag wurde wertgesichert. Die Vergleichsgrundlage wurde ausdrücklich wie folgt festgehalten: „Einkommen des Ehemannes 23.500 ATS netto, 14 x jährlich, weitere Sorgepflicht für den gemeinsamen Sohn; Einkommen... mehr lesen...