Norm: ABGB §933a Abs2
Rechtssatz: Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB... mehr lesen...
Norm: ABGB §933a Abs2ABGB §1295 Ib
Rechtssatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht. Entscheidungstexte 8 Ob 13/68 Entscheidungstext OGH 06.02.1968 8 Ob 13/68 6 Ob 106/68 Entscheidungstext ... mehr lesen...