Begründung: Die klagende Leasinggesellschaft kaufte bei der Büromaschinengesellschaft B***** eine Mikrocomputeranlage mit Cameo-Platte, Monitor und zwei Druckern und schloss über diese Anlage mit dem Beklagten als Leasingnehmer am 23. 12. 1981/11. 1. 1982 einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten, B***** brachte die Anlage am 27. 1. 1982 dem Beklagten zur Auslieferung. Der Leasingvertrag sah ua vor: „4.) Der Mieter hat gegen den Vermieter keine weitergehenden Ansprüc... mehr lesen...