Begründung: Aufgrund des Vertrags vom 19.Februar 1988 mit ihrer Erstnebenintervenientin hatte die klagende Partei eine Transport- und Siloeinrichtung für Ölsaaten, Schrot und Sonnenblumenschalen als Generalunternehmerin zu errichten. Deren Zweitnebenintervenientin vertrat die Erstnebenintervenientin "in sämtlichen technischen Belangen". Die klagende Partei betreibt ein Unternehmen für Siloeinrichtungen, sie ist jedoch im Silobau fachlich nicht qualifiziert. Von der erstbeklagten... mehr lesen...