Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Großhändlerin von Mineralölprodukten. Sie schloss mit der Mutter des Beklagten am 10. 10. 1984 ein Tankstellenbelieferungs- und Vertriebsübereinkommen zum Betrieb einer Tankstelle auf einer Liegenschaft der Vertragspartnerin. Im Jahr 1986 kam es zum Vertragseintritt des Beklagten. Von den Vertragsbestimmungen des Tankstellenvertrages sind folgende Punkte als wesentlich hervorzuheben: 2. Vertragsgegenstand: Der Partner errichtet und betreibt di... mehr lesen...