Begründung: Rechtliche Beurteilung Nur der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und damit die Eigenschaft einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (1 Ob 2402/96h ua im Anschluß an die durch 1 Ob 795/83 begründete Rechtsprechungslinie). Der Vertrag zwischen den Streitteilen vom 31. 7. und 21. 8. 1990... mehr lesen...