Der Kläger erlitt durch fahrlässiges Verhalten des Beklagten - dieser hatte sich spaßhalber auf den Kläger fallen lassen, als dieser in gebückter Haltung einen Gegenstand hinter einem Kasten hervorholen wollte - am 8. September 1966 einen doppelten Bruch des Unterarmes. Am 8. Mai 1967 richtete der Klagevertreter an den Beklagten ein Schreiben, mit dem er Schadenersatzansprüche des Klagers von insgesamt 43.339.80 S geltend machte. Er führte aus, daß sich eine Pseudarthrose gebildet h... mehr lesen...