Begründung: Gegenstand ist die Entscheidung über eine Oppositionsklage, mit der das Erlöschen eines Unterhaltsanspruchs der Beklagten geltend gemacht wird. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gegenstand ist die Entscheidung über eine Oppositionsklage, mit der das Erlöschen eine... mehr lesen...