Entscheidungen zu § 902 Abs. 1 ABGB

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RS UVS Vorarlberg 1994/08/23 1-0127/94

Rechtssatz: Mit Bescheid vom 27.4.1992 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschuldigten das Recht aberkannt, von seiner deutschen Lenkerberechtigung in Österreich "ab 18.4.1992 auf die Dauer von vier Wochen" Gebrauch zu machen.Die Berechnung der gesetzten Frist richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 902 Abs. 1 ABGB, welche auch auf die Berechnung materiell-rechtlicher Fristen des Verwaltungsrechtes Anwendung findet (vgl. Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Verw... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 23.08.1994

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