Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist auf Grund der Mietverträge vom 10.März 1959 und 8. August 1966, welche zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Kläger abgeschlossen wurden, Mieter dreier Wohnungen, eines Autoabstellplatzes, des Gartens und der darauf befindlichen Nebengebäude der Liegenschaft Leobersdorf, Wiener Neustädter-Straße 6. In den genannten Mietverträgen wurde für sämtliche Bestandobjekte ein Pauschalmietzins von S 430 vereinbart. Neben diesem Pauschalmietzins hat... mehr lesen...
Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, im Sinne des Punktes III d Z. 4 des Übergabsvertrages vom 28. April 1968 an ihn die Grundstücke 302/3 Acker im Ausmaß von 44 a 89 m2 und 500/1 bis zu jener Grenze, die sich durch die Verpachtung des südlichen Teiles dieses Grundstuckes an den K Golfclub ergibt, sowie jenes Teilstückes des Seeufergrundstückes, das sich zwischen Golfpumpenhaus und der Waschküche des Strandhotels L einerseits und zwischen dem W-See und d... mehr lesen...